Satzung

Arbeitsgemeinschaft Theologie der Spiritualität

§ 1
Name und Sitz des Vereins

  • Der Verein führt den Namen “Arbeitsgemeinschaft Theologie der Spiritualität (AGTS)”.
  • Der Verein hat seinen Sitz in München.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist es, Theorie und Praxis einer Theologie der Spiritualität zu fördern

  • durch wissenschaftliche Begleitung der Entwicklungen im Bereich der Aus- und Weiterbildung,
  • durch den Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern,
  • durch Forschungsprojekte und Veröffentlichungen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Veranstaltung von Studienkonferenzen sowie durch die Förderung von Publikationen.
Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen und assoziierten Mitgliedern. Ordentliches Mitglied kann werden, wer sich an Theologischen Fakultäten und vergleichbaren kirchlichen Hochschulen in Forschung und Lehre (auch im Rahmen anderer theologischer Disziplinen) mit Theologie der Spiritualität wissenschaftlich beschäftigt (Emeritierte sind eingeschlossen; Promotion ist Voraussetzung). Die ordentlichen Mitglieder besitzen in der Mitgliederversammlung aktives und passives Wahlrecht.
Assoziiertes Mitglied können natürliche oder juristische Personen werden, die z. B. im Rahmen von Fort- und Weiterbildung oder durch wissenschaftliche Beiträge die Zielsetzung des Vereins unterstützen. Assoziierte Mitglieder haben bei der Mitgliederversammlung aktives Wahlrecht.
Die Mitgliedschaft ist beim Verein schriftlich zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftlich erklärten Austritt, durch Ausschluss, über den der Vorstand entscheidet, oder durch Tod.
Ein vom Vorstand abgelehnter Bewerber, der in den Verein eintreten will, oder ein vom Vorstand ausgeschlossenes Mitglied besitzt die Möglichkeit, die Mitgliederversammlung anzurufen, die dann endgültig über die Mitgliedschaft entscheidet.
Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele des Vereins zu fördern und ihren Vereinsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.
Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Einnahmen aus Publikationen fließen dem Verein zu. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
Die Mitglieder haften in keinem Fall mit ihrem Vermögen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückerstattung von Beiträgen und Spenden ist ausgeschlossen.

§ 4
Organe des Vereins
Der Verein hat folgende Organe:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Den Vorstand

§ 5
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt in der Regel jährlich zusammen.
Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden schriftlich eingeladen, unter Angabe der Tagesordnung. Wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Vereinsmitglieder es verlangt, muss eine a.o. Mitgliederversammlung stattfinden.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Wahl des Vorstandes, die Entgegennahme der Jahresabrechnung und des Geschäftsberichts sowie die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.
Den Vorsitz führt der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der von ihm beauftragte Stellvertreter, im Falle von dessen Verhinderung der Geschäftsführer.
Über die Beschlüsse der Mitglieder ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Mitglied des Vorstandes gegenzuzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.

§ 6
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Geschäftsführer.
Falls der Vorsitzende und sein Stellvertreter derselben Konfession angehören, muss ein weiterer gleichrangiger Stellvertreter einer anderen Konfession hinzugewählt werden. Der Vorstand wird auf zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind – jeweils mit Alleinvertretungsmacht – der Vorsitzende, sein(e) Stellvertreter und der Geschäftsführer. Sie vertreten jeweils die Arbeitsgemeinschaft nach außen.
Der Vorsitzende muss Inhaber einer Professur an einer staatlichen oder kirchlichen Hochschule sein.

§ 7
Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

§ 8
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Missionswissenschaftliche Institut Missio e.V., Aachen.

Diese Satzung wurde in Mainz am 16. Oktober 1998 und in seiner geänderten Fassung in Würzburg am 19.9.2011 verabschiedet.